Software für die ASA-Sitzung

Die häufigsten ASA-Probleme sind unspektakulär: Die Sitzung findet nicht vierteljährlich statt, das Protokoll existiert nur als Gedächtnisnotiz, und die Beschlüsse vom letzten Mal hat niemand nachverfolgt. Alle drei lassen sich mit System lösen.

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Kurz gesagt

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) muss in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten mindestens vierteljährlich tagen (§ 11 ASiG) – die Software plant die Sitzungen, führt die Punkte in einer Tabelle mit Verantwortlichen und Terminen, erzeugt das Protokoll als PDF mit Verteiler und macht aus jedem offenen Punkt automatisch eine Maßnahme mit Erinnerung.

Stand: September 2026

Was § 11 ASiG verlangt

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen einen Arbeitsschutzausschuss bilden: Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder (sofern vorhanden), Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Vierteljahr und berät über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Eine Protokollpflicht nennt das Gesetz nicht ausdrücklich – aber ohne Protokoll lässt sich weder die Sitzung noch die Nachverfolgung der Beschlüsse nachweisen. Behörden und Berufsgenossenschaften fragen im Ernstfall genau danach.

So arbeiten Sie damit

Je Sitzung pflegen Sie Teilnehmer, Bericht-Nummer und Ersteller im Block Protokoll-Angaben. Die Punkte stehen darunter in einer Tabelle im gleichen Aufbau wie die Gefährdungsbeurteilung – gegliedert nach erledigt, offen und neu aufgenommen, bearbeitet direkt in der Zeile mit automatischem Speichern.

Je Punkt tragen Sie Verantwortliche, geplante Ausführung und das Erledigt-Datum ein. Daraus entsteht automatisch eine Maßnahme mit Frist, Erinnerung und Erledigen-Link – der Beschluss verfolgt sich selbst, statt bis zur nächsten Sitzung zu schlafen.

Das Protokoll erzeugen Sie als PDF mit allen Punkten und dem Verteiler-Nachweis und versenden es direkt aus der Sitzung – an den Verteiler des Betriebs und an jede verantwortliche Person mit nur ihren eigenen Punkten samt Erledigen-Link, ganz ohne Login der Empfänger.

  • Sitzungen mit Teilnehmern, Bericht-Nummer und Protokoll-Angaben
  • Punkte-Tabelle: erledigt / offen / neu aufgenommen, Bearbeitung direkt in der Zeile
  • Jeder offene Punkt wird automatisch zur Maßnahme mit Frist und Erinnerung
  • Protokoll-PDF mit Verteiler-Nachweis, Versand direkt aus der Sitzung
  • ASA-Termine laufen in Fristen, Glocke und Wochenmail mit

Der Unterschied im Alltag

Die vierteljährliche Frist steht als Termin im System und erinnert von selbst. Beim Vorbereiten der nächsten Sitzung sehen Sie sofort, welche Punkte vom letzten Mal noch offen sind – sie stehen schon in der Tabelle. Und weil jeder Punkt eine Maßnahme mit Erledigen-Link ist, kommt die Rückmeldung „ist umgesetzt“ von allein statt auf Nachfrage.

Lichti

Häufige Fragen zu ASA-Sitzungen

Ab wann brauchen wir einen Arbeitsschutzausschuss?

Ab mehr als 20 Beschäftigten (§ 11 ASiG). Bei der Zählung werden Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5 und mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75 berücksichtigt. Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Vierteljahr.

Muss eine ASA-Sitzung protokolliert werden?

Das ASiG schreibt es nicht wörtlich vor – nachweisen müssen Sie die Sitzungen und die Umsetzung der Beschlüsse trotzdem, spätestens gegenüber Behörde oder Berufsgenossenschaft. Das Protokoll-PDF der Software mit Teilnehmern, Punkten und Verteiler-Nachweis ist genau dieser Beleg.

Wie kommen die Beschlüsse zu den Verantwortlichen?

Über den Versand direkt aus der Sitzung: Der Verteiler des Betriebs bekommt das Protokoll mit allen Punkten als PDF, jede verantwortliche Person zusätzlich eine eigene Mail mit nur ihren Punkten und einem Erledigen-Link – die Umsetzung lässt sich damit ohne Anmeldung melden, auch von Externen.

Können auch Externe wie der Betriebsarzt teilnehmen und Aufgaben bekommen?

Ja. Externe Fachkräfte und Betriebsärzte legen Sie einmal als eigene Person an; danach sind sie als Teilnehmer und als Verantwortliche wählbar und bekommen ihre Erinnerungen selbst – ohne als Beschäftigte des Betriebs zu zählen.

Die rechtlichen Angaben sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vorschriftentext. Stand: September 2026.

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