Was § 11 ASiG verlangt
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen einen Arbeitsschutzausschuss bilden: Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder (sofern vorhanden), Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Vierteljahr und berät über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
Eine Protokollpflicht nennt das Gesetz nicht ausdrücklich – aber ohne Protokoll lässt sich weder die Sitzung noch die Nachverfolgung der Beschlüsse nachweisen. Behörden und Berufsgenossenschaften fragen im Ernstfall genau danach.

