Unterweisungssoftware für Mitarbeiter im Arbeitsschutz
Mitarbeiter unterweisen muss jeder Betrieb – mindestens einmal im Jahr, bei Jugendlichen halbjährlich, dazu bei Einstellung, Versetzung und neuen Gefährdungen. Der Aufwand steckt selten in der Arbeitsschutz-Unterweisung selbst, sondern in Listen, Unterschriften und der Frage, wer wann zuletzt dran war. Eine Unterweisungssoftware nimmt genau diesen Teil ab.
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Kurz gesagt
Eine Unterweisungs-Software plant die nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 vorgeschriebenen Unterweisungen – je nach Betrieb auch Sicherheitsunterweisung oder Arbeitsschutzunterweisung genannt –, dokumentiert Teilnehmer, Inhalt und Datum und hält den Nachweis revisionssicher fest – im Safety Manager mit digitaler Unterschrift, optionalem Quiz und automatischer Fälligkeitsberechnung je Mitarbeiter.
Stand: September 2026
lme-arbeitsschutz.de/unterweisungen
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Was das Gesetz verlangt
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien und danach regelmäßig (§ 12 ArbSchG). Die DGUV Vorschrift 1 konkretisiert: mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen nach § 29 JArbSchG halbjährlich.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist der Nachweis: Wer wurde wann zu welchem Inhalt unterwiesen, und hat er es verstanden. Genau dieser Nachweis fehlt im Ernstfall am häufigsten – oder er liegt in einem Ordner, den niemand findet.
So arbeiten Sie damit
Sie legen eine Unterweisung mit Thema, Inhalt und Teilnehmerkreis an – die Gefährdungen können Sie direkt aus einer Gefährdungsbeurteilung übernehmen, sodass Sie zu Ihren echten Gefährdungen unterweisen und nicht zu Allgemeinplätzen. Zur Unterweisung lassen sich Lernvideos und Dokumente hinterlegen, etwa die passende Betriebsanweisung.
Die Bestätigung „gelesen und verstanden“ unterschreiben Ihre Mitarbeiter digital am Bildschirm oder auf dem Handy. Optional schalten Sie ein Quiz zu, legen die Bestehensgrenze in Prozent fest und dokumentieren so den Verständnisnachweis – ist Lernmaterial hinterlegt, muss die Person alle Materialien geöffnet haben, bevor sie „gelesen und verstanden“ bestätigen und unterschreiben kann – eine Lernpflicht, die die Software selbst durchsetzt.
Mit dem Zusatzmodul Fern-Unterweisung erledigen Beschäftigte die Unterweisung ganz ohne Login: Sie versenden einen Link per WhatsApp, E-Mail oder QR-Code, der Mitarbeiter sieht Material und Quiz auf dem eigenen Handy und unterschreibt dort. Für Außendienst, Baustellen und Schichtbetriebe ist das oft der einzige Weg, alle rechtzeitig zu erreichen.
Digitale Unterschrift am Bildschirm oder Smartphone
Quiz mit einstellbarer Bestehensgrenze als Verständnisnachweis
Automatische Fälligkeit je Mitarbeiter – jährlich, für Jugendliche halbjährlich
Gefährdungen mit einem Klick aus der Gefährdungsbeurteilung übernehmen
Lernvideos und Betriebsanweisungen als Material hinterlegen
Fern-Unterweisung per WhatsApp, Link, QR-Code oder E-Mail (Zusatzmodul)
Nachweis-PDF je Unterweisung mit Teilnehmern, Inhalt und Datum
Was eine Software leisten kann - und was nicht
Die DGUV hat am 31.08.2026 auf die Frage geantwortet, ob ein Unternehmen ausschliesslich mit einer Software unterweisen darf, die mit einem Multiple-Choice-Test abschliesst: Nein. Eine Unterweisung muss arbeitsplatz- oder taetigkeitsspezifisch sein, die Beschaeftigten muessen Rueckfragen stellen koennen, und die unterweisende Person muss sich persoenlich davon ueberzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden. Die dritte Bedingung ist fuer den alleinigen Einsatz einer Unterweisungssoftware ausdruecklich ein Ausschlusskriterium.
Deshalb verspricht der Safety Manager keine „rechtssichere Online-Unterweisung“ - das kann keine Software, und wer es verspricht, verspricht etwas, das es nicht gibt. Stattdessen fuehrt die App durch den Weg, den die DGUV beschreibt: Der Online-Teil nimmt die Wissensvermittlung ab und endet bei „persoenliche Kontrolle offen“. Gruen wird die Teilnahme erst, wenn eine vorgesetzte Person bestaetigt, dass sie sich persoenlich vom Verstaendnis ueberzeugt hat - und erst dann laeuft die naechste Frist.
Rueckfragen der Unterwiesenen blockieren den Abschluss und werden ausdruecklich nicht schriftlich beantwortet, sondern als „persoenlich besprochen“ abgehakt. Fuer Themen mit Uebungspflicht - Verhalten im Brandfall (§ 4 ArbStaettV), PSA der Kategorie III (§ 3 Abs. 2 PSA-BV), Defibrillator - gibt es je Unterweisung den Schalter „praktische Uebung erforderlich“. Wer vor Ort unterweist und unterschreiben laesst, braucht all das nicht: Dort war die unterweisende Person dabei.
Wer bestaetigt, ist seit September 2026 keine Frage des Schreibrechts mehr, sondern des Bereichs: Jede Firma pflegt ihre Abteilungen und Arbeitsbereiche als Stammdaten (bis zu vier Ebenen, mit Bereichsleitung). Nur die Leitung des Bereichs, in dem die unterwiesene Person sitzt - oder die Leitung darueber, ganz oben die Geschaeftsfuehrung - setzt den Haken. Die Fachkraft fuer Arbeitssicherheit sieht alles, bestaetigt aber nicht; im Nachweis steht die Rolle („Bereichsleitung Halle 1“). Die Erinnerung geht an genau diese Person, und ein Bereich ohne Leitung wird selbst zur Frist.
Was Sie davon haben
Sie sehen jederzeit, wer noch offen ist und wessen Unterweisung demnächst abläuft – auf Wunsch mit E-Mail-Erinnerung, bevor die Frist reißt. Damit verschwindet der typische Jahresend-Stapel, in dem 40 Unterweisungen gleichzeitig fällig werden.
Der Nachweis ist im Ernstfall in Sekunden da: Bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder nach einem Unfall zeigen Sie Datum, Inhalt, Teilnehmer und Unterschrift – statt einen Ordner zu durchsuchen.
Interaktive Lernreise statt Video
Für Themen, die ein Video nicht trägt, hinterlegen Sie eine interaktive Lernreise: eine eigene HTML-Lerneinheit, die den Lernenden durch Inhalte und Fragen führt. Sie ersetzt das Video im Lern-Link, bringt ihr eigenes Quiz mit und meldet das Ergebnis automatisch an die Unterweisung zurück – der Nachweis entsteht wie gewohnt mit Name, Datum und Unterschrift.
Häufige Fragen zu Unterweisungen
Wie oft müssen Unterweisungen wiederholt werden?
Mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen unter 18 Jahren halbjährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1, § 29 JArbSchG). Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen: bei Einstellung, Versetzung, neuen Arbeitsmitteln oder Verfahren, nach Unfällen und bei geänderten Gefährdungen. Die Software berechnet die nächste Fälligkeit je Mitarbeiter automatisch.
Reicht eine digitale Unterschrift als Nachweis?
Ja. Für die Unterweisungsdokumentation ist keine handschriftliche Unterschrift auf Papier vorgeschrieben – gefordert ist ein belastbarer Nachweis über Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmer. Die digitale Unterschrift wird mit Name, Datum und Uhrzeit gespeichert und lässt sich als PDF ausgeben.
Können Mitarbeiter ohne eigenen Zugang unterwiesen werden?
Ja, mit dem Zusatzmodul Fern-Unterweisung. Der Mitarbeiter erhält einen persönlichen Link per WhatsApp, E-Mail oder als QR-Code, öffnet ihn auf dem eigenen Handy, sieht das Material, beantwortet das Quiz und unterschreibt – ohne Benutzerkonto und ohne App-Installation.
Kann ich eigene Themen und Lernvideos verwenden?
Ja. Themen formulieren Sie frei oder übernehmen sie aus einer Gefährdungsbeurteilung; als Material hinterlegen Sie eigene Dokumente, Betriebsanweisungen und Videos. Die Quizfragen können Sie selbst schreiben oder mit dem Zusatzmodul KI-Assistenz zum jeweiligen Thema vorschlagen lassen.
Die rechtlichen Angaben sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vorschriftentext. Stand: September 2026.
Zum Nachlesen
Was das Gesetz zu diesem Thema verlangt – mit Fundstelle, ohne Produktsprache.