„Rechtssichere Online-Unterweisung“ ist ein Werbeversprechen, das so nicht einlösbar ist. Wer online unterweist, macht nichts falsch – er ist nur nicht fertig. Was fehlt, ist der Teil, den keine Software leisten kann.
Darf ich meine Mitarbeiter ausschließlich online unterweisen?
Nein. Eine Unterweisung muss drei Bedingungen erfüllen: Sie muss arbeitsplatz- oder tätigkeitsspezifisch sein, die Beschäftigten müssen Rückfragen stellen können, und die unterweisende Person muss sich persönlich davon überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden. Die dritte Bedingung ist für den alleinigen Einsatz einer Unterweisungssoftware ein Ausschlusskriterium – das hat die DGUV am 31.08.2026 ausdrücklich klargestellt. Software darf Unterweisungen unterstützen, aber nicht ersetzen.
Stand: September 2026
Die drei Bedingungen
Auf die Frage, ob ein Unternehmen seine Beschäftigten ausschließlich mit einer Software unterweisen lassen darf, die mit einem Multiple-Choice-Test abschließt, hat die DGUV am 31.08.2026 geantwortet: Nein. Unterweisungen müssen drei Bedingungen erfüllen. Erstens müssen sie arbeitsplatz- oder tätigkeitsspezifisch sein. Zweitens müssen die Beschäftigten Rückfragen stellen können. Und drittens muss sich die unterweisende Person persönlich davon überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden.
Der entscheidende Satz lautet: Die dritte Bedingung ist für den alleinigen Einsatz einer Unterweisungssoftware ein Ausschlusskriterium. Und weiter: Selbst wenn die Vorgesetzten den Multiple-Choice-Test auswerten, ersetzt das nicht die persönliche Kontrolle in der Praxis. Software kann Unterweisungen unterstützen – mehr nicht.
Bedingung
Kann Software das?
Was fehlt
arbeitsplatz-/tätigkeitsspezifisch
ja
nichts – wenn die Inhalte aus der eigenen Gefährdungsbeurteilung stammen
Rückfragen möglich
teilweise
die Antwort muss im persönlichen Austausch erfolgen
persönliche Überzeugung vom Verständnis
nein
das Gespräch am Arbeitsplatz – Ausschlusskriterium
Warum ein bestandenes Quiz nicht genügt
Ein Multiple-Choice-Test belegt, dass jemand die richtigen Kreuze gesetzt hat. Er belegt nicht, dass die Person weiß, wo im eigenen Betrieb die Absaugung sitzt, warum die Tür zum Lager nicht verkeilt werden darf oder wie sich die Maschine verhält, wenn sie warmgelaufen ist. Genau diese Übertragung auf den konkreten Arbeitsplatz ist der Zweck einer Unterweisung nach § 12 ArbSchG.
Die DGUV Information 211-005 wird an dieser Stelle deutlich: Elektronische Hilfsmittel können nicht alle Lernziele und Zielgruppen gleichermaßen erreichen, und sie sollen und können die persönliche Unterweisung und das Mitarbeitergespräch durch den jeweiligen Vorgesetzten vor Ort nicht ersetzen. Bei einem Blended-Learning-Programm ist eine ergänzende mündliche Unterweisung durch den Vorgesetzten erforderlich, damit der konkrete Bezug zur Arbeitstätigkeit hergestellt wird.
Es gibt noch einen praktischen Grund: Eine externe Anbieterin einer fertigen Online-Unterweisung ist weder Vorgesetzte noch kennt sie den Arbeitsplatz. Ein zugekaufter Kurs kann deshalb schon vom Ansatz her nicht das leisten, was die Vorschrift verlangt – er kann nur ein Baustein sein.
Themen, die geübt werden müssen
Bei manchen Themen verlangt die Vorschrift nicht nur Verstehen, sondern Können. Diese Anteile lassen sich am Bildschirm überhaupt nicht abbilden.
Thema
Was gefordert ist
Fundstelle
Verhalten im Brandfall
in angemessenen Zeitabständen ÜBEN
§ 4 ArbStättV, ASR A2.2
PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden (Kategorie III)
Die Unterweisung leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab – sie sagt, worüber überhaupt zu unterweisen ist. Ohne diese Grundlage fehlt der Bezug zum Arbeitsplatz, und damit die erste der drei Bedingungen.
Das ist nicht nur Theorie: Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 28.10.2010 (Aktenzeichen 5 TaBV 43/10) entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung mit allgemeinen Regelungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz nach § 12 ArbSchG ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde dagegen am 08.11.2011 zurückgewiesen (1 ABR 15/11). Wer allgemeine Kursinhalte ausrollt, ohne vorher zu wissen, welche Gefährdungen im eigenen Betrieb bestehen, baut auf Sand.
So sieht ein tragfähiger Ablauf aus
Der Weg, den die DGUV beschreibt, ist kein Entweder-oder, sondern eine Kombination. Der Online-Teil nimmt die Wissensvermittlung ab; der persönliche Teil leistet das, was er allein leisten kann.
1. Gefährdungsbeurteilung liegt vor – sie bestimmt die Themen
2. Online-Teil: Inhalte lesen oder ansehen, Verständnisfragen beantworten
3. Rückfragen der Beschäftigten einsammeln – und persönlich klären, nicht schriftlich
4. Persönliches Gespräch am Arbeitsplatz: Hat die Person verstanden, was für IHRE Tätigkeit gilt?
5. Wo nötig: praktische Übung oder Vorführung (Feuerlöscher, PSA, Defibrillator)
6. Erst danach gilt die Unterweisung als durchgeführt – und erst danach läuft die nächste Frist
7. Alles dokumentieren: Datum, Themen, Teilnehmer, wer die persönliche Kontrolle gemacht hat
Wie der Safety Manager das abbildet
Der Online-Teil schliesst eine Unterweisung im Safety Manager bewusst NICHT ab. Nach bestandenem Quiz steht die Teilnahme auf „persönliche Kontrolle offen“; grün wird sie erst, wenn eine vorgesetzte Person bestätigt, dass sie sich persönlich vom Verständnis überzeugt hat. Erst dann läuft die nächste Fälligkeit. Wer vor Ort unterweist und unterschreiben lässt, braucht diesen zweiten Schritt nicht – dort war die unterweisende Person ja dabei.
Rückfragen kann der Unterwiesene direkt auf der Lern-Seite stellen. Sie blockieren den Abschluss und werden ausdrücklich nicht schriftlich beantwortet, sondern als „persönlich besprochen am/durch“ abgehakt – ein Antwortfeld würde genau den Austausch simulieren, den die Vorschrift verlangt. Für Themen mit Übungspflicht gibt es je Unterweisung den Schalter „praktische Übung erforderlich“.
Was offen ist, steht oben auf der Unterweisung, in „Fristen & Erinnerungen“ und in der wöchentlichen Erinnerungs-Mail an die verantwortliche Person. Das Nachweis-PDF weist je Teilnehmer aus, welcher Weg gewählt wurde, wann der Online-Teil war, wie das Quiz ausging, ob Rückfragen offen waren und wer wann die persönliche Kontrolle gemacht hat.
Rechtsgrundlagen
Die Fundstellen zu den Aussagen auf dieser Seite – zum Nachlesen im Originaltext.
§ 12 ArbSchG
Unterweisung während der Arbeitszeit, ausgerichtet auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich der Beschäftigten.
§ 4 DGUV Vorschrift 1
Unterweisung mindestens einmal jährlich, dokumentiert.
DGUV Information 211-005, Abschnitt 8
Elektronische Hilfsmittel können und sollen die persönliche Unterweisung und das Mitarbeitergespräch durch den Vorgesetzten vor Ort nicht ersetzen; bei Blended Learning ist eine ergänzende mündliche Unterweisung erforderlich.
DGUV, Arbeit & Gesundheit, 31.08.2026
Auskunft von Markus Kohn, Referent Betriebliche Organisation von Sicherheit und Gesundheit: Die persönliche Überzeugung vom Verständnis ist für den alleinigen Einsatz einer Unterweisungssoftware ein Ausschlusskriterium.
Regelungen zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sind unwirksam; das BAG hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
§ 3 Abs. 2 PSA-BV, § 31 DGUV Vorschrift 1
Bei PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden (Kategorie III) ist der Gebrauch zu üben.
§ 14 GefStoffV
Bei Gefahrstoffen: mündliche und arbeitsplatzbezogene Unterweisung – ein reines Online-Modul genügt hier nicht.
Häufige Fragen
Wir haben eine Online-Unterweisung gekauft. Ist die wertlos?
Nein, aber sie ist nur ein Baustein. Ein zugekaufter Kurs kann die Inhalte vermitteln – er kann aber nicht den Bezug zu Ihrem Arbeitsplatz herstellen und schon gar nicht die persönliche Überzeugung vom Verständnis leisten. Die Autorin des Kurses ist weder Vorgesetzte noch kennt sie Ihren Betrieb. Ergänzen Sie den Kurs um das Gespräch vor Ort, dann trägt die Kombination.
Reicht es, wenn der Vorgesetzte das Quiz-Ergebnis kontrolliert?
Nein, und das ist die deutlichste Aussage der DGUV-Auskunft vom 31.08.2026: Selbst wenn die Vorgesetzten den Test auswerten, ersetzt das nicht die persönliche Kontrolle in der Praxis. Verlangt ist ein Gespräch, in dem sich die unterweisende Person überzeugt, dass die Inhalte für diese Tätigkeit verstanden wurden – nicht die Durchsicht einer Punktzahl.
Wie dokumentiere ich die persönliche Kontrolle?
Mit Datum, dem Namen der Person, die kontrolliert hat, und idealerweise einer kurzen Notiz, was besprochen oder geprüft wurde. Diese Angaben gehören in denselben Nachweis wie die Unterweisung selbst. Ohne sie steht im Nachweis nur, dass jemand ein Quiz bestanden hat – und das ist im Ernstfall genau die Lücke, nach der gefragt wird.
Gilt das auch für die jährliche Wiederholungsunterweisung?
Ja. Die drei Bedingungen hängen nicht am Anlass, sondern an der Unterweisung als solcher. Auch die jährliche Wiederholung braucht den Arbeitsplatzbezug, die Möglichkeit zur Rückfrage und die persönliche Überzeugung vom Verständnis. In der Praxis ist das bei der Wiederholung oft schnell erledigt – ein kurzes Gespräch am Arbeitsplatz genügt, wenn sich nichts geändert hat.
Was ist mit Beschäftigten im Homeoffice oder auf Montage?
Das Gespräch muss nicht zwingend im selben Raum stattfinden – gefordert ist der persönliche Austausch, nicht die räumliche Anwesenheit. Ein Telefonat oder eine Videoschaltung, in der die Person Rückfragen stellen kann und der Vorgesetzte sich vom Verständnis überzeugt, erfüllt den Zweck. Bei Themen mit Übungspflicht (Feuerlöscher, PSA) geht das allerdings nicht: Die Übung braucht die Sache in der Hand.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vorschriftentext. Stand: September 2026.
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