Arbeitsschutzausschuss: Ab wann Pflicht und wer muss teilnehmen?
Der Arbeitsschutzausschuss ist der Ort, an dem Arbeitsschutz im Betrieb tatsächlich entschieden wird – und in vielen Betrieben ist er ein Termin, der ausfällt. Dabei ist er nicht nur Pflicht, sondern der einzige Rahmen, in dem Geschäftsführung, Betriebsrat, Betriebsarzt und Fachkraft gemeinsam am Tisch sitzen.
In Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz). Der Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen, also viermal im Jahr. Ihm gehören an: der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten.
Stand: September 2026
Die Schwelle: mehr als zwanzig Beschäftigte
§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz verlangt den Ausschuss in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten. Gezählt werden alle Beschäftigten – auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Teilzeitkräfte zählen anteilig: mit nicht mehr als 20 Wochenstunden 0,5, mit nicht mehr als 30 Wochenstunden 0,75 (§ 11 ASiG). Bei genau zwanzig Beschäftigten besteht die Pflicht noch nicht; erst darüber.
Die Zwanzig-Schwelle wird häufig mit der Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verwechselt. Die gilt bereits ab dem ersten Beschäftigten. Nur der Ausschuss hat eine Schwelle.
Sinkt die Beschäftigtenzahl dauerhaft unter die Schwelle, entfällt die Pflicht. Vorübergehende Schwankungen ändern nichts – maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl.
Wer dazugehört
Die Zusammensetzung ist im Gesetz abschließend beschrieben. Weitere Personen können hinzugezogen werden – etwa der Brandschutzbeauftragte, ein Abteilungsleiter oder ein externer Fachplaner, wenn ein Thema es verlangt.
Mitglied
Anzahl
Bemerkung
Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter
1
Muss entscheidungsbefugt sein – sonst wird die Sitzung folgenlos
Betriebsratsmitglieder
2
Vom Betriebsrat benannt; entfällt, wenn kein Betriebsrat besteht
Betriebsärztin oder Betriebsarzt
1
auch extern
Fachkraft für Arbeitssicherheit
1
auch extern
Sicherheitsbeauftragte
alle
soweit nach § 22 SGB VII bestellt – seit 29.05.2026 Pflicht ab 50 Beschäftigten, darunter nur bei besonderer Gefährdung
Mindestens vierteljährlich – und was das heißt
Vier Sitzungen im Jahr sind die Untergrenze, nicht das Ziel. Gemeint ist je eine Sitzung pro Quartal, nicht vier Termine im Dezember. Fällt eine Sitzung aus, ist sie nachzuholen – ein ersatzloser Entfall ist ein Verstoß gegen § 11 ASiG.
Was auf die Tagesordnung gehört, gibt das Gesetz nicht im Einzelnen vor: Der Ausschuss hat „Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“. In der Praxis hat sich ein fester Rahmen bewährt, der zugleich die Nachweisführung erleichtert.
Unfälle und Beinaheunfälle seit der letzten Sitzung, mit Ursachen und abgeleiteten Maßnahmen
Stand der offenen Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Begehungen
Ergebnisse von Begehungen und Prüfungen
Neue oder geänderte Vorschriften und ihre Folgen für den Betrieb
Anstehende Veränderungen: neue Maschinen, Verfahren, Räume, Personal
Unterweisungen und Qualifikationen – was ist fällig, was fehlt
Beschlüsse mit Verantwortlichem und Termin, damit die nächste Sitzung daran anknüpfen kann
Das Protokoll ist der eigentliche Nachweis
Eine ausdrückliche Protokollpflicht nennt § 11 ASiG nicht. Ohne Protokoll lässt sich aber weder belegen, dass der Ausschuss getagt hat, noch was beschlossen wurde – und beides wird bei einer Besichtigung durch die Berufsgenossenschaft gefragt. Das Protokoll ist deshalb in der Praxis nicht optional.
Es sollte Datum, Teilnehmer mit Funktion, behandelte Punkte und die Beschlüsse mit Verantwortlichem und Termin enthalten. Entscheidend ist der letzte Teil: Ein Protokoll, das nur festhält, worüber gesprochen wurde, führt dazu, dass in der nächsten Sitzung dieselben Punkte wieder besprochen werden. Ein Protokoll mit Verantwortlichen und Terminen macht aus der Sitzung eine Arbeitsgrundlage.
Wie der Safety Manager das abbildet
ASA-Sitzungen werden mit Datum, Teilnehmern und Tagesordnung angelegt. Die Punkte stehen in einer Tabelle nach dem Muster der Gefährdungsbeurteilung – neu aufgenommene Punkte oben, besprochene darunter, jeder mit Verantwortlichem, Termin und Status. Offene Punkte der letzten Sitzung lassen sich übernehmen, damit nichts verloren geht.
Das Protokoll entsteht als PDF mit Teilnehmerliste und Beschlüssen; der Maßnahmenplan geht direkt aus der Sitzung heraus an die Zuständigen, und jede verantwortliche Person bekommt nur ihre eigenen Punkte mit einem Link, über den sie die Erledigung ohne Anmeldung melden kann.
Rechtsgrundlagen
Die Fundstellen zu den Aussagen auf dieser Seite – zum Nachlesen im Originaltext.
§ 11 ASiG
Arbeitsschutzausschuss in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten; Zusammensetzung; Zusammentreten mindestens einmal vierteljährlich.
§ 22 SGB VII
Sicherheitsbeauftragte – seit 29.05.2026 in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten; bei 21 bis 49 nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergibt.
§ 89 BetrVG
Aufgaben des Betriebsrats im Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz; Teilnahme an Besichtigungen und Unfalluntersuchungen.
§ 20 DGUV Vorschrift 1
Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten – nennt noch die alte Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten; das geänderte Gesetz geht vor, die Anpassung wird für 2027 erwartet.
Häufige Fragen
Brauchen wir einen ASA, wenn wir keinen Betriebsrat haben?
Ja. Die Pflicht hängt an der Beschäftigtenzahl, nicht am Betriebsrat. Besteht kein Betriebsrat, entfallen lediglich dessen zwei Sitze; der Ausschuss tagt mit den übrigen Mitgliedern. Sinnvoll ist es dann, Beschäftigte aus den betroffenen Bereichen hinzuzuziehen, damit die betriebliche Sicht nicht fehlt.
Zählen mehrere Standorte zusammen?
Maßgeblich ist der Betrieb, nicht das Unternehmen. Ein Unternehmen mit drei Betrieben zu je fünfzehn Beschäftigten braucht in keinem davon einen Ausschuss, obwohl es insgesamt fünfundvierzig Beschäftigte hat. Wo die Betriebsgrenze verläuft, richtet sich nach der organisatorischen Selbstständigkeit – bei unklaren Fällen hilft die Berufsgenossenschaft weiter.
Darf die ASA-Sitzung online stattfinden?
Das Gesetz schreibt keine Präsenzform vor, eine Videokonferenz ist also grundsätzlich zulässig. Sinnvoll ist sie nur bedingt: Ein wesentlicher Teil des Nutzens entsteht durch den gemeinsamen Gang durch den Betrieb und das Gespräch vor Ort. Eine Mischform – Sitzung online, mindestens eine Sitzung im Jahr mit Begehung – hat sich in der Praxis bewährt.
Was passiert, wenn wir keine Sitzungen abhalten?
Es ist ein Verstoß gegen § 11 ASiG, den die Berufsgenossenschaft bei einer Besichtigung beanstandet. Schwerer wiegt die Folge im Schadensfall: Der Ausschuss ist der dokumentierte Ort, an dem der Arbeitgeber seine Organisationspflicht wahrnimmt. Fehlen die Protokolle über Jahre, fehlt der Nachweis, dass Arbeitsschutz überhaupt organisiert war.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vorschriftentext. Stand: September 2026.
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