Ratgeber

Gefährdungsbeurteilung: Pflicht, Ablauf und Aktualisierung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des gesamten betrieblichen Arbeitsschutzes – aus ihr leiten sich Unterweisung, Betriebsanweisung, Prüffristen und Schutzausrüstung ab. Wer sie nicht hat, hat auch für alles andere keine belastbare Begründung.

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung machen und wie oft?

Jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße – die Pflicht aus § 5 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten. Eine feste Wiederholungsfrist nennt das Gesetz nicht: Zu aktualisieren ist immer dann, wenn sich die Verhältnisse ändern – neue Arbeitsmittel oder Stoffe, geänderte Abläufe, Umbauten, nach einem Unfall oder wenn eine Maßnahme sich als unwirksam erweist. Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).

Stand: September 2026

Wer sie machen muss

§ 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht – die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten und auch dann, wenn dieser nur in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist.

Verwechselt wird das häufig mit der Dokumentationspflicht. Die war früher für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten erleichtert. Die Beurteilung selbst musste auch damals jeder durchführen – und die Erleichterung galt nie für Betriebe mit besonderen Gefährdungen, etwa beim Umgang mit Gefahrstoffen.

Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Er darf die Durchführung übertragen – an eine Führungskraft, an die Fachkraft für Arbeitssicherheit, an ein externes Büro. Verantwortlich für Vorhandensein, Aktualität und Wirksamkeit bleibt er selbst (§ 13 ArbSchG).

Die sieben Schritte

Ein festes Verfahren schreibt das Gesetz nicht vor. In der Praxis hat sich das Vorgehen in sieben Schritten durchgesetzt, das auch die Berufsgenossenschaften und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verwenden.

  • 1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen – wonach gegliedert wird, entscheidet der Betrieb
  • 2. Gefährdungen ermitteln – mechanisch, elektrisch, Gefahrstoffe, Lärm, Klima, psychische Belastung
  • 3. Gefährdungen beurteilen – Ampel, Risikomatrix oder ein anderes nachvollziehbares Verfahren
  • 4. Maßnahmen festlegen – in der Rangfolge nach § 4 ArbSchG: beseitigen vor technisch vor organisatorisch vor persönlich
  • 5. Maßnahmen durchführen – mit Verantwortlichem und Termin, sonst passiert nichts
  • 6. Wirksamkeit überprüfen – hat die Maßnahme das Risiko tatsächlich gesenkt?
  • 7. Fortschreiben – die Beurteilung ist ein lebendes Dokument, kein Ordner im Regal

Die Rangfolge der Maßnahmen wird oft übersprungen

§ 4 Arbeitsschutzgesetz gibt eine Rangfolge vor, die im Betrieb häufig übergangen wird: Gefährdungen sind an der Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen. Wer bei einer Absturzgefährdung sofort zum Auffanggurt greift, hat die Rangfolge nicht eingehalten – zuerst wäre zu prüfen, ob ein Geländer oder eine andere technische Sicherung möglich ist.

Diese Rangfolge ist unter dem Kürzel STOP bekannt: Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich. Sie ist kein Ratschlag, sondern geltendes Recht – und im Streitfall die erste Frage, die gestellt wird. Wer die Stufe je Maßnahme dokumentiert, kann belegen, dass er in der richtigen Reihenfolge vorgegangen ist.

Wann aktualisiert werden muss

Eine allgemeine Frist wie „alle zwei Jahre“ steht in keiner Vorschrift. Die Beurteilung ist anlassbezogen fortzuschreiben – und die Anlässe sind zahlreicher, als die meisten Betriebe annehmen.

AnlassWas zu tun ist
Neues Arbeitsmittel oder Verfahrenbetroffene Tätigkeit neu beurteilen, vor Inbetriebnahme
Neuer GefahrstoffBeurteilung ergänzen, Betriebsanweisung und Unterweisung nachziehen
Umbau, Umzug, neue Arbeitsstättebetroffene Bereiche neu beurteilen
Arbeitsunfall oder BeinaheunfallUrsache prüfen, Beurteilung und Maßnahmen anpassen
Maßnahme erweist sich als unwirksamerneut beurteilen, andere Maßnahme wählen
Neue Vorschrift oder Technische RegelBeurteilung auf den neuen Stand bringen
Kein besonderer Anlassregelmäßige Überprüfung – in der Praxis meist jährlich angesetzt

Psychische Belastung gehört dazu

Seit 2013 nennt § 5 Absatz 3 ArbSchG die psychische Belastung bei der Arbeit ausdrücklich als zu beurteilenden Faktor. Sie ist damit kein Sonderthema und keine freiwillige Zusatzleistung, sondern Bestandteil jeder vollständigen Gefährdungsbeurteilung.

Beurteilt wird die Belastung durch die Arbeit – Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung, neue Arbeitsformen –, nicht die psychische Verfassung einzelner Personen. Das ist ein wichtiger Unterschied: Es geht um die Gestaltung der Arbeit, nicht um eine Diagnose. Genau diese Verwechslung ist der Grund, warum das Thema in vielen Betrieben unbearbeitet bleibt.

Wie der Safety Manager das abbildet

Die Beurteilung wird je Bereich, Tätigkeit oder Arbeitsplatz angelegt, Gefährdungen zeilenweise erfasst – aus der Vorlagen-Bibliothek, aus einer bestehenden Beurteilung kopiert oder frei formuliert. Für die Bewertung stehen die Drei-Stufen-Ampel, die Risikomatrix 5×5 und das Verfahren nach Nohl zur Wahl; die verwendete Methode steht im PDF.

Aus jeder Zeile mit Handlungsbedarf entsteht mit einem Klick eine Maßnahme mit STOP-Stufe, Verantwortlichem, Soll- und Ist-Termin, Wirksamkeitsnachweis und eigenen Fotos. Diese Maßnahmen laufen im Modul Maßnahmen und auf dem Dashboard zusammen, damit die Fortschreibung nicht am Vergessen scheitert. Aus einer Gefährdung wird direkt ein Unterweisungsthema – so unterweist der Betrieb über das, was er selbst festgestellt hat.

Rechtsgrundlagen

Die Fundstellen zu den Aussagen auf dieser Seite – zum Nachlesen im Originaltext.

§ 5 ArbSchG
Pflicht zur Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen; Absatz 3 nennt ausdrücklich auch die psychische Belastung.
§ 6 ArbSchG
Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung.
§ 4 ArbSchG
Allgemeine Grundsätze – Gefährdungen an der Quelle bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig (STOP-Rangfolge).
§ 3 BetrSichV
Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, einschließlich Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen.
§ 6 GefStoffV
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Lichti

Häufige Fragen

Muss ich die Gefährdungsbeurteilung jährlich wiederholen?

Eine gesetzliche Jahresfrist gibt es nicht. Vorgeschrieben ist die anlassbezogene Fortschreibung – bei neuen Arbeitsmitteln, Stoffen, Verfahren, nach Umbauten und nach Unfällen. In der Praxis setzen viele Betriebe zusätzlich eine jährliche Überprüfung an, weil sich sonst über die Jahre unbemerkt Abweichungen ansammeln. Diese Selbstverpflichtung ist sinnvoll, ersetzt die anlassbezogene Aktualisierung aber nicht.

Reicht eine Vorlage aus dem Internet?

Als Ausgangspunkt ja, als Ergebnis nein. Eine Vorlage sagt, welche Gefährdungen bei einer Tätigkeit typischerweise auftreten – sie kennt aber nicht Ihre Maschinen, Ihre Räume und Ihre Abläufe. Übernommen werden darf nur, was tatsächlich zutrifft; alles andere muss ergänzt oder gestrichen werden. Eine unveränderte Vorlage mit fremden Angaben ist im Zweifel schlechter als keine, weil sie belegt, dass nicht hingesehen wurde.

Was passiert bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft?

Gefragt wird nach der Beurteilung, nach den daraus abgeleiteten Maßnahmen und nach dem Nachweis, dass sie umgesetzt und auf Wirksamkeit geprüft wurden. Fehlt die Dokumentation, ist das ein Verstoß gegen § 6 ArbSchG. Nach einem schweren Unfall prüft zusätzlich die staatliche Arbeitsschutzbehörde, und dann steht die Frage der Organisationsverantwortung im Raum.

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er muss sich fachkundig beraten lassen, wenn ihm die nötigen Kenntnisse fehlen – bei Gefahrstoffen sagt das § 6 Absatz 11 GefStoffV ausdrücklich; allgemein sind Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt genau dafür bestellt (§§ 3 und 6 ASiG). In der Praxis erstellt sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam mit den Verantwortlichen im Betrieb – denn die Fachkraft kennt die Vorschriften, aber der Meister kennt die Maschine.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vorschriftentext. Stand: September 2026.

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