Ratgeber

Prüffristen für Arbeitsmittel: Wer legt sie fest?

„Einmal im Jahr“ ist die Antwort, die man überall hört – und sie steht so in keiner Verordnung. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt etwas Unbequemeres: eine eigene Entscheidung, die begründet werden muss.

Wer legt die Prüffristen für Arbeitsmittel fest?

Der Arbeitgeber, und zwar im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Betriebssicherheitsverordnung). Eine allgemeine gesetzliche Frist für alle Arbeitsmittel gibt es nicht: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen ergeben sich aus der Beurteilung der tatsächlichen Verwendung. Feste Fristen gelten nur für einzelne Gruppen – etwa überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV. Für viele Arbeitsmittel nennen die DGUV-Regelwerke Richtwerte, die als Ausgangspunkt dienen.

Stand: September 2026

Die Frist kommt aus der Gefährdungsbeurteilung

§ 3 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt vom Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung „Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen“ zu ermitteln. Damit ist die Frist keine Zahl, die man nachschlägt, sondern ein Ergebnis: Ein Handbohrer im Büroeinsatz und derselbe Bohrer auf der Baustelle bekommen unterschiedliche Fristen, weil die Beanspruchung unterschiedlich ist.

Zu berücksichtigen sind Herstellerangaben, Einsatzbedingungen, Beanspruchung, Umgebungseinflüsse und die Erfahrung aus vorangegangenen Prüfungen. Ergeben die Prüfungen über Jahre keine Mängel, kann die Frist verlängert werden; häufen sich Beanstandungen, muss sie verkürzt werden. Genau diese Rückkopplung wird im Betrieb selten gelebt – die Frist steht einmal fest und wird nie wieder angefasst.

Wann geprüft werden muss

§ 14 BetrSichV unterscheidet drei Anlässe, die unabhängig voneinander gelten.

  • Vor der ersten Verwendung – nach Montage oder Installation, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt
  • Nach prüfpflichtigen Änderungen, Instandsetzungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen (Unfall, langer Stillstand, Naturereignis)
  • Wiederkehrend in den festgelegten Fristen, um den sicheren Zustand zu erhalten

Wo feste Fristen vorgeschrieben sind

Für einzelne Gruppen macht die Verordnung selbst Vorgaben. Diese Fristen sind Höchstfristen – kürzer prüfen ist immer zulässig, länger nicht.

Arbeitsmittel / AnlageRichtwert oder VorgabeFundstelle
Überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzüge, Druckanlagen, Ex-Anlagen)feste Höchstfristen, Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte PersonAnhang 2 BetrSichV
Elektrische Anlagen und ortsfeste BetriebsmittelRichtwert 4 Jahre; in Betriebsstätten und Räumen besonderer Art 1 JahrDGUV Vorschrift 3 (Unfallkassen: Vorschrift 4), Durchführungsanweisung Tabelle 1A
Ortsveränderliche elektrische BetriebsmittelRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei Fehlerquote unter 2 % verlängerbarDGUV Vorschrift 3 (Unfallkassen: Vorschrift 4), Durchführungsanweisung Tabelle 1B
Leitern und Tritteregelmäßig, Frist vom Unternehmer festgelegtDGUV Information 208-016
Regalejährliche Inspektion durch befähigte PersonDIN EN 15635
Kranemindestens jährlich durch Sachkundigen; kraftbetriebene Turmdreh-, Fahrzeug- und LKW-Ladekrane alle 4 Jahre durch Sachverständigen§ 26 DGUV Vorschrift 52 (Unfallkassen: Vorschrift 53)
Flurförderzeuge (Stapler)mindestens jährlich durch Sachkundigen§ 37 DGUV Vorschrift 68 (Unfallkassen: Vorschrift 69)
Kraftbetätigte Tore und Türenmindestens jährlich durch SachkundigenASR A1.7

Wer prüfen darf

Prüfen darf grundsätzlich eine „zur Prüfung befähigte Person“ (§ 2 Absatz 6 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1203). Befähigt ist, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Das ist keine Urkunde, sondern eine Eigenschaft – und sie muss für das konkrete Arbeitsmittel vorliegen. Wer Leitern prüfen darf, darf deshalb nicht automatisch auch Krane prüfen.

Für einzelne Anlagen verlangt die Verordnung mehr: Überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 werden in der Regel von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft – das ist der Bereich, in dem die klassischen Prüforganisationen tätig sind. Für bestimmte Anlagen und Prüfanlässe lässt Anhang 2 auch eine befähigte Person zu; welche, steht dort je Anlagenart.

Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger tragen je nach Trägerart verschiedene Nummern bei gleichem Inhalt: Für Betriebe bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft gelten DGUV Vorschrift 3 (Elektrik), 52 (Krane) und 68 (Flurförderzeuge), für Betriebe bei einer Unfallkasse die inhaltsgleichen Vorschriften 4, 53 und 69.

Der Arbeitgeber muss die befähigte Person schriftlich beauftragen und sicherstellen, dass sie bei der Prüfung weisungsfrei ist und ihr keine Nachteile entstehen.

Was dokumentiert werden muss

§ 14 Absatz 7 BetrSichV verlangt Aufzeichnungen über die Prüfungen. Festzuhalten sind mindestens Art der Prüfung, Prüfumfang, das Ergebnis und der Name der prüfenden Person. Die Aufzeichnungen sind bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren – bei überwachungsbedürftigen Anlagen über die gesamte Verwendungsdauer.

Eine Prüfplakette am Gerät ersetzt die Aufzeichnung nicht. Sie sagt, dass geprüft wurde und wann die nächste Prüfung ansteht – nicht, was geprüft wurde und was dabei herauskam. Beides gehört zusammen: die Plakette für den Anwender, die Aufzeichnung für den Nachweis.

Wie der Safety Manager das abbildet

Jedes Arbeitsmittel bekommt seine Prüfart, sein Intervall und seine nächste Fälligkeit. Fällige und überfällige Prüfungen stehen auf dem Dashboard, in den Fristen und in der wöchentlichen Erinnerungs-Mail an die zuständige Person. Prüfnummern werden fortlaufend vergeben, die Prüfhistorie bleibt je Gerät vollständig erhalten – mit Prüfer, Ergebnis und Nachweis.

Für Geräte mit Betriebsstundenzähler lässt sich die Fälligkeit zusätzlich an der Laufleistung ausrichten statt am Kalender. Über den QR-Code am Gerät kommt man ohne Anmeldung zum Prüfstand und kann einen Mangel melden.

Rechtsgrundlagen

Die Fundstellen zu den Aussagen auf dieser Seite – zum Nachlesen im Originaltext.

§ 3 BetrSichV
Der Arbeitgeber ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen.
§ 14 BetrSichV
Prüfung vor erster Verwendung, nach Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie wiederkehrend; Aufzeichnungspflicht.
Anhang 2 BetrSichV
Besondere Vorschriften und Höchstfristen für überwachungsbedürftige Anlagen.
TRBS 1203
Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person.
DGUV Vorschrift 3 (Unfallkassen: 4)
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (§ 5); Richtwerte für Fristen in der Durchführungsanweisung, Tabellen 1A und 1B.
§ 26 DGUV Vorschrift 52 / § 37 DGUV Vorschrift 68
Krane und Flurförderzeuge: mindestens jährlich durch Sachkundigen; bestimmte kraftbetriebene Krane alle vier Jahre durch Sachverständigen (Unfallkassen: Vorschriften 53 und 69).
Lichti

Häufige Fragen

Gilt für elektrische Geräte wirklich die Frist von sechs Monaten?

Nein, das ist eine verbreitete Verkürzung. Die DGUV-Regelwerke nennen Richtwerte, die stark von den Einsatzbedingungen abhängen – auf einer Baustelle deutlich kürzer als im Büro. Zusätzlich gilt: Liegt die Fehlerquote bei einer Prüfung unter 2 Prozent, darf die Frist verlängert werden. Der verbindliche Wert kommt aus Ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung, nicht aus einer Tabelle.

Was passiert, wenn eine Prüffrist überschritten ist?

Das Arbeitsmittel darf nicht weiter verwendet werden, bis die Prüfung nachgeholt ist – die Verwendung ohne gültige Prüfung ist ein Verstoß gegen die Betriebssicherheitsverordnung. Passiert in dieser Zeit ein Unfall, steht die Organisationsverantwortung im Raum, und der Versicherungsschutz für Sachschäden kann berührt sein. Die Überschreitung selbst ist ordnungswidrig (§ 22 BetrSichV) und kann mit Bußgeld bis 5.000 Euro geahndet werden.

Reicht die Prüfung durch den Hersteller im Rahmen der Wartung?

Wartung und Prüfung sind zwei verschiedene Dinge. Die Wartung erhält die Funktion, die Prüfung stellt den sicheren Zustand fest. Beides kann derselbe Termin sein, wenn die Person auch für die Prüfung befähigt ist und der Prüfumfang abgedeckt und dokumentiert wird. Ein Wartungsbericht ohne Prüfaussage genügt als Nachweis nicht.

Müssen private Geräte von Mitarbeitern geprüft werden?

Wenn sie im Betrieb verwendet werden, ja. Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit aller im Betrieb verwendeten Arbeitsmittel verantwortlich – unabhängig davon, wem sie gehören. Das betrifft in der Praxis vor allem mitgebrachte Ladegeräte, Kaffeemaschinen und Heizlüfter. Die saubere Lösung ist eine klare Regelung, welche privaten Geräte überhaupt zugelassen sind.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vorschriftentext. Stand: September 2026.

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