Die klarste Regelung steht in § 14 Gefahrstoffverordnung: Wer Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen lässt, muss eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen – arbeitsplatz- und stoffbezogen, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache. Sie muss den Beschäftigten zugänglich sein; in der Praxis heißt das: am Arbeitsplatz ausgehängt oder unmittelbar dort verfügbar.
Für Arbeitsmittel ist § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung strenger, als viele annehmen: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor der ersten Verwendung eines Arbeitsmittels die erforderlichen Informationen in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine schriftliche Betriebsanweisung. Anstelle einer eigenen Betriebsanweisung genügt die vom Hersteller mitgelieferte Gebrauchs- oder Betriebsanleitung, wenn sie gleichwertige Angaben enthält – für eine Bohrmaschine reicht das meist, für eine Maschine mit besonderen Gefährdungen, bei Instandhaltungsarbeiten oder bei Fehlbedienung mit schweren Folgen braucht es die eigene, arbeitsplatzbezogene Anweisung. Was erforderlich ist, sagt die Gefährdungsbeurteilung.
Bei biologischen Arbeitsstoffen gilt § 14 Biostoffverordnung entsprechend. Weitere Anforderungen können sich aus einzelnen Technischen Regeln ergeben.
Für Gefahrstoffe beschreibt die Technische Regel für Gefahrstoffe 555 den Aufbau. Sie ist zwar keine Verordnung, hat aber Vermutungswirkung: Wer sich daran hält, kann davon ausgehen, die Anforderungen zu erfüllen. Der Aufbau ist bewusst immer gleich, damit sich jeder Beschäftigte in jeder Betriebsanweisung sofort zurechtfindet.
| Abschnitt | Inhalt |
|---|
| Arbeitsbereich, Tätigkeit, Stoff | Wo gilt sie, für welche Tätigkeit, für welchen Stoff |
| Gefahren für Mensch und Umwelt | GHS-Piktogramme, Signalwort, H-Sätze im Klartext |
| Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | technisch, organisatorisch, persönlich – mit Gebots- und Verbotszeichen |
| Verhalten im Gefahrfall | was bei Freisetzung, Brand oder Störung zu tun ist |
| Erste Hilfe | Maßnahmen nach Haut-, Augen-, Atemwegskontakt und Verschlucken |
| Sachgerechte Entsorgung | wie Reste und verunreinigte Materialien entsorgt werden |
Die Gefährdungsbeurteilung richtet sich an den Arbeitgeber und seine Verantwortlichen. Sie ermittelt und bewertet Gefährdungen und leitet Maßnahmen ab – vollständig, nachvollziehbar und ausführlich. Sie hängt nicht an der Wand.
Die Betriebsanweisung richtet sich an die Beschäftigten. Sie sagt in wenigen Sätzen, was an diesem Arbeitsplatz mit diesem Stoff oder diesem Gerät zu tun und zu lassen ist. Sie ist das Ergebnis der Beurteilung, nicht ihre Kopie. Eine Betriebsanweisung über zwei Seiten mit Fachbegriffen erfüllt ihren Zweck nicht – sie wird nicht gelesen.
Beide hängen zusammen: Ändert sich etwas in der Gefährdungsbeurteilung, muss die Betriebsanweisung nachgezogen werden, und danach ist erneut zu unterweisen. Diese Kette wird im Betrieb regelmäßig an der zweiten oder dritten Stelle unterbrochen.
Die Betriebsanweisung ist bei Änderungen anzupassen – neuer Stoff, neues Verfahren, neues Sicherheitsdatenblatt, geänderte Einstufung. Unabhängig davon empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung, weil sich Einstufungen von Gefahrstoffen regelmäßig ändern und ein veraltetes Sicherheitsdatenblatt schnell unbemerkt bleibt.
Auf Grundlage der Betriebsanweisung ist zu unterweisen: bei Gefahrstoffen mündlich, arbeitsplatzbezogen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich (§ 14 GefStoffV). Die Unterweisung ist zu dokumentieren und von den Beschäftigten zu bestätigen.
Aus einem Gefahrstoff mit hinterlegtem Sicherheitsdatenblatt entsteht die Betriebsanweisung im DGUV-Aufbau – mit GHS-Piktogrammen, H- und P-Sätzen und den Schutzmaßnahmen. Die Piktogramme folgen dabei einer festen Hausregel: im Abschnitt Schutzmaßnahmen zuerst die blauen Gebots-, dann die roten Verbotszeichen; „Verhalten im Gefahrfall“ trägt den Feuerlöscher, „Erste Hilfe“ das Erste-Hilfe-Kreuz. Wer weitere Zeichen braucht, hakt sie an.
Die fertige Betriebsanweisung geht als PDF im Hausstil zum Aushang. Ändert sich das Sicherheitsdatenblatt, weist die Software darauf hin – und aus der Betriebsanweisung wird mit einem Klick das Thema der nächsten Unterweisung.