„Wir sind doch nur zu acht“ ist der häufigste Satz zu diesem Thema – und der häufigste Irrtum. Die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung hängt nicht an einer Mitarbeiterzahl. Was von der Größe abhängt, ist der Aufwand und das zulässige Modell.
Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten. § 5 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen – eine Untergrenze bei der Beschäftigtenzahl gibt es nicht. Was sich mit der Betriebsgröße ändert, ist nicht das Ob, sondern das Wie: Die DGUV Vorschrift 2 (Neufassung, je Unfallversicherungsträger seit 2025 oder 2026 in Kraft) sieht für Betriebe bis 20 Beschäftigte eine vereinfachte Regelbetreuung vor, ab 21 Beschäftigten eine Regelbetreuung mit Grund- und betriebsspezifischer Betreuung – und für 21 bis 50 Beschäftigte wahlweise das Unternehmermodell, sofern die eigene Berufsgenossenschaft es anbietet.
Stand: September 2026
Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten
§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die im Gesetz genannten Aufgaben zu übertragen. Dasselbe gilt nach § 2 ASiG für den Betriebsarzt. Eine Schwelle wie „ab 20 Mitarbeitern“ enthält das Gesetz nicht – sie ist eine Verwechslung mit dem Arbeitsschutzausschuss, der tatsächlich erst ab mehr als 20 Beschäftigten zu bilden ist.
Konkretisiert wird die Pflicht durch die DGUV Vorschrift 2, die jede Berufsgenossenschaft und jede Unfallkasse als eigenes autonomes Recht erlässt. Die DGUV gibt dafür nur einen Mustertext heraus; verbindlich wird er erst, wenn der jeweilige Träger ihn in Kraft setzt – und das geschieht gestaffelt. Die Neufassung gilt bei der BG Holz und Metall seit dem 1. April 2025, bei BG RCI, BGN, VBG und den meisten Unfallkassen seit dem 1. Januar 2026; die BG BAU wendet voraussichtlich bis Anfang 2027 noch die bisherige Fassung an. Welche Fassung für Ihren Betrieb gilt, sagt die Website Ihrer Berufsgenossenschaft. Die Vorschrift legt fest, welches Betreuungsmodell zulässig ist und wie viel Einsatzzeit mindestens anfällt. Wer keine Betreuung nachweisen kann, verstößt gegen sie – unabhängig davon, ob je etwas passiert ist.
Bis 20 Beschäftigte: Regelbetreuung für Kleinbetriebe
Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (Anlage 1 der Neufassung; bisher lag diese Grenze bei 10) besteht die Regelbetreuung aus zwei Teilen ohne Stundenrechnung: einer Grundbetreuung, in der Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit den Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen, und einer anlassbezogenen Betreuung – bei Umbauten, neuen Arbeitsmitteln oder Verfahren, nach Unfällen, bei besonderen Personengruppen. Die Fachkraft kommt also, wenn es einen Grund gibt, und die Gründe nennt die Vorschrift.
Manche Unfallversicherungsträger bieten für diese Größe zusätzlich ein Kompetenzzentrenmodell an (Anlage 4): Der Unternehmer nimmt an Schulungen teil und ruft die Fachkunde über ein Zentrum des Trägers ab. Ob es das gibt, ist eine Frage der eigenen Berufsgenossenschaft.
21 bis 50 Beschäftigte: Regelbetreuung oder Unternehmermodell
Ab 21 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung mit Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung (nächster Abschnitt). Betriebe bis 50 Beschäftigte dürfen stattdessen die „alternative bedarfsorientierte Betreuung“ wählen, im Betrieb meist „Unternehmermodell“ genannt (Anlage 3). Die Entscheidung trifft der Unternehmer, sie ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Das Unternehmermodell verlagert die laufende Verantwortung auf den Unternehmer selbst. Voraussetzung ist, dass er an einem Basisseminar („Motivationsmaßnahme“) der Berufsgenossenschaft teilnimmt, sich in festen Abständen fortbildet und – nach der Neufassung – eine Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung abgibt. Externe Fachkunde wird dann anlassbezogen hinzugezogen: bei Umbauten, neuen Verfahren, nach Unfällen oder wenn eine Gefährdungsbeurteilung ansteht, die er selbst nicht beurteilen kann.
Ob und bis zu welcher Größe das Modell angeboten wird, entscheidet jeder Träger für sich – hier weichen die Berufsgenossenschaften spürbar voneinander ab. Die BG Verkehr öffnet die alternative Betreuung nur für Betriebe mit höchstens 30 Beschäftigten; die BG BAU staffelt sie nach ihrer noch geltenden Fassung in bis zu 10 Beschäftigte (einmalige Unternehmerschulung) und 11 bis 50 (laufende Informations- und Fortbildungsveranstaltungen); BGN, BGHM, BG RCI, BGHW, BGW und VBG bieten sie bis 50 an. Verbindlich ist allein die Vorschrift Ihres Trägers, nicht der Mustertext.
Das Unternehmermodell ist billiger, aber nicht bequemer: Der Unternehmer muss die Schulungen tatsächlich besuchen und die anlassbezogene Betreuung tatsächlich abrufen. Wer das Modell wählt und danach nichts tut, steht schlechter da als vorher – denn er hat die Verantwortung ausdrücklich übernommen.
Ab 21 Beschäftigten: Grundbetreuung plus betriebsspezifische Betreuung
Die Regelbetreuung nach Anlage 2 besteht aus zwei Teilen, die getrennt zu betrachten sind.
Die „Grundbetreuung“ hat eine feste Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr. Wie hoch sie ist, hängt von der Betreuungsgruppe ab, der der Träger den jeweiligen Wirtschaftszweig zugeordnet hat – die WZ-Liste in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 führt sie auf, und sie ist je Berufsgenossenschaft eigens gefasst. Ein Bauunternehmen liegt dort deutlich höher als ein Büro. Diese Zeit wird zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt; nach der Neufassung muss auf jede der beiden Disziplinen mindestens 20 Prozent entfallen (bisher: 0,2 Stunden je Beschäftigtem). Teilzeitkräfte zählen dabei mit 0,5 (bis 20 Wochenstunden) beziehungsweise 0,75 (bis 30 Wochenstunden).
Die „betriebsspezifische Betreuung“ kommt hinzu und wird nicht pauschal gerechnet. Ihr Umfang ergibt sich aus einer Aufwandsermittlung anhand der tatsächlichen Verhältnisse: Gefährdungen, Unfallgeschehen, betriebliche Veränderungen, besondere Personengruppen. Sie ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen. Neu ist, dass ein Teil der Betreuung digital erbracht werden darf – die Begehung vor Ort ersetzt das nicht.
In welche Betreuungsgruppe Ihr Betrieb fällt und welche Einsatzzeit sich daraus ergibt, sagt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft verbindlich – und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit rechnet es Ihnen aus.
Intern oder extern?
Das Gesetz lässt beides zu. Eine interne Fachkraft ist ein eigener Beschäftigter mit der entsprechenden Ausbildung; eine externe Fachkraft ist ein beauftragtes Büro oder ein überbetrieblicher Dienst. Für kleine und mittlere Betriebe ist die externe Lösung der Normalfall – die Ausbildung einer eigenen Fachkraft lohnt sich meist erst bei größeren Belegschaften oder besonderen Gefährdungen.
In beiden Fällen gilt: Die Bestellung erfolgt schriftlich, mit Aufgabenbeschreibung, und sie ist zu dokumentieren. Die Fachkraft ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei und untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebs (§ 8 ASiG). Sie berät – die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber und lässt sich nicht wegdelegieren.
Bestellung schriftlich, mit Aufgaben und Einsatzzeit
Fachkunde nachgewiesen (Ausbildung nach § 7 ASiG bzw. § 4 DGUV Vorschrift 2)
Weisungsfrei in der Fachkunde, direkt dem Betriebsleiter unterstellt
Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt ist vorgeschrieben, nicht optional
Bei Wegfall (Kündigung, Rente) muss zeitnah neu bestellt werden
Wie der Safety Manager das abbildet
Bestellungen – Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte – werden im Modul „Pflichten / Bestellungen“ mit Person, Bestelldatum, Gültigkeitsfrist und Nachweis-Upload geführt. Läuft eine Bestellung aus, erscheint sie in den Fristen und in der wöchentlichen Erinnerungs-Mail, bevor sie abgelaufen ist.
Betreut ein Fasi-Büro mehrere Betriebe, führt die Zeiterfassung die geleisteten Betreuungsstunden je Mandant mit und stellt sie der vereinbarten Jahresleistung gegenüber – so ist jederzeit sichtbar, wie viele Stunden im laufenden Jahr noch offen sind. Anfahrtszeiten zählen dabei bewusst nicht auf die Betreuungsstunden, weil Anfahrt keine Betreuungsleistung im Sinne der DGUV Vorschrift 2 ist.
Rechtsgrundlagen
Die Fundstellen zu den Aussagen auf dieser Seite – zum Nachlesen im Originaltext.
§ 1 ASiG
Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, damit Arbeitsschutz und Unfallverhütung sachkundig unterstützt werden.
§ 5 ASiG
Pflicht zur schriftlichen Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit – ohne Untergrenze bei der Beschäftigtenzahl.
§ 8 ASiG
Fachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei und unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
DGUV Vorschrift 2 (Neufassung)
Mustertext der DGUV, je Unfallversicherungsträger gestaffelt seit 2025/2026 in Kraft (BG BAU voraussichtlich 2027): Anlage 1 Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte, Anlage 2 Regelbetreuung ab 21 mit Grund- und betriebsspezifischer Betreuung, Anlage 3 alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) für 21 bis 50, Anlage 4 Kompetenzzentrenmodell. Teilzeit zählt 0,5 bzw. 0,75.
§ 22 SGB VII
Sicherheitsbeauftragte – seit 29.05.2026 Pflicht ab 50 Beschäftigten, bei 21 bis 49 nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung.
§ 13 ArbSchG
Verantwortliche Personen – die Beratung durch die Fachkraft entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch bei nur einem Mitarbeiter?
Ja. § 5 ASiG kennt keine Untergrenze. Auch ein Betrieb mit einer einzigen beschäftigten Person braucht sicherheitstechnische Betreuung – in dieser Größe über die Regelbetreuung für Kleinbetriebe (Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung plus anlassbezogene Betreuung durch eine externe Fachkraft) oder, wo der eigene Träger es anbietet, über ein Kompetenzzentren- beziehungsweise Unternehmermodell. Nicht erfasst sind Betriebe ganz ohne Beschäftigte, also der Alleinunternehmer ohne Angestellte.
Zählen Minijobber, Aushilfen und Azubis mit?
Ja, alle Beschäftigten zählen – auch geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Praktikanten. Teilzeitkräfte werden nach der DGUV Vorschrift 2 anteilig gezählt: mit bis zu 20 Wochenstunden als 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden als 0,75; das gilt für die Betriebsgröße ebenso wie für die Einsatzzeit. Wie Leiharbeitnehmer zu zählen sind, regelt Ihr Unfallversicherungsträger – zu unterweisen hat sie in jedem Fall der Entleiher.
Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Das hängt von Betreuungsgruppe, Beschäftigtenzahl und Anfahrt ab und lässt sich nicht pauschal sagen. Der Umfang ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2: Grundbetreuung mit fester Zeit je Beschäftigtem plus betriebsspezifische Betreuung nach tatsächlichem Bedarf. Ein seriöses Angebot weist beide Teile getrennt aus und nennt die zugrunde gelegte Betreuungsgruppe – wer nur eine Pauschale nennt, macht die Rechnung nicht prüfbar.
Wir haben eine Fachkraft, aber sie kommt nie. Reicht die Bestellung?
Nein. Die Bestellung ist die Form, nicht die Erfüllung. Geschuldet ist die tatsächliche Betreuung mit dem Umfang, der sich aus der DGUV Vorschrift 2 ergibt – belegt durch Berichte, Begehungen, Beratungen und den Arbeitsschutzausschuss. Im Schadensfall wird nach den geleisteten Stunden und den Nachweisen gefragt, nicht nach dem Bestellschreiben.
Was ist der Unterschied zur Sicherheitsbeauftragten?
Das sind zwei verschiedene Rollen. Sicherheitsbeauftragte sind nach § 22 SGB VII seit dem 29.05.2026 in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten zu bestellen; bei 21 bis 49 Beschäftigten nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergibt. § 20 der DGUV Vorschrift 1 nennt noch die alte Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten – das Gesetz geht vor, die Anpassung der Vorschrift wird für 2027 erwartet. Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätige Beschäftigte, die im eigenen Arbeitsbereich unterstützen – ohne besondere Ausbildung und ohne eigene Verantwortung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat dagegen eine formale Ausbildung nach § 7 ASiG und berät den Arbeitgeber fachlich. Beide ersetzen einander nicht.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vorschriftentext. Stand: September 2026.
Der Safety Manager überwacht die Fristen aus diesem Beitrag automatisch und meldet sich, bevor etwas abläuft. 14 Tage kostenlos – oder rufen Sie an: 0152 09732021