Das EnEfG stellt auf den Gesamtendenergieverbrauch ab – alle Energieträger eines Unternehmens zusammen, umgerechnet in Kilowattstunden, gemittelt über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Drei Schwellen sind zu kennen: Über 7,5 GWh verlangt § 8 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem. Über 2,5 GWh verlangt § 9 Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen und § 17 die jährliche Meldung der Abwärme an die Plattform für Abwärme der Bundesstelle für Energieeffizienz.
Das Managementsystem muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken und spätestens 20 Monate nach Überschreiten der Schwelle eingerichtet sein; der Nachweis ist das ISO-50001-Zertifikat oder die EMAS-Registrierung. Für Unternehmen, die am 18.11.2023 bereits über 7,5 GWh lagen, endete die Frist am 18.07.2025.
| Schwelle (Ø 3 Jahre) | Pflicht | Fundstelle |
|---|
| > 7,5 GWh | Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS), 90 % Abdeckung, 20 Monate Frist | § 8 EnEfG |
| > 2,5 GWh | Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen (DIN EN 17463), Prüferbestätigung, Veröffentlichung, 3 Jahre | § 9 EnEfG |
| > 2,5 GWh | Abwärme vermeiden/nutzen und jährlich bis 31.03. melden; Bagatell < 200 MWh/a, < 1.500 h, < 25 °C | §§ 16, 17 EnEfG |
| Nicht-KMU | Energieaudit nach DIN EN 16247-1 alle 4 Jahre; Freistellung durch ISO 50001/EMAS | §§ 8–8c EDL-G |
| Rechenzentrum ≥ 300 kW | Managementsystem seit 01.07.2025, Zertifizierung ab 1 MW seit 01.01.2026, PUE-Vorgaben | §§ 11, 12 EnEfG |
Das Gesetz schreibt keine Norm vor, sondern ein System: Zulässig ist ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 ebenso wie ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Wer bereits EMAS betreibt, ergänzt die energiebezogenen Anforderungen – Energieflüsse, Abwärme, Wirtschaftlichkeitsbewertung. Wer bei null anfängt, kommt mit ISO 50001 meist schneller ans Ziel, weil die Norm genau die Bausteine verlangt, die das EnEfG nennt: energetische Bewertung, wesentliche Energieeinsätze, Kennzahlen, Ausgangsbasis, Ziele, Maßnahmen.
Ein zertifiziertes System erfüllt zugleich die Energieauditpflicht des EDL-G. Wer über 7,5 GWh liegt und kein KMU ist, erledigt mit einem System also zwei Pflichten.
Am 24.06.2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung von EnEfG und EDL-G beschlossen. Er führt die deutschen Vorgaben auf das Mindestmaß der EU-Energieeffizienzrichtlinie zurück: Die Managementsystem-Pflicht soll erst ab 23,6 GWh gelten, Umsetzungspläne und Energieaudit einheitlich ab 2,77 GWh – unabhängig von der Unternehmensgrösse; die Bagatellgrenze des EDL-G entfällt. Umsetzungspläne sollen binnen eines Jahres stehen und jährlich fortgeschrieben werden, die gesonderte Bestätigung durch Dritte soll wegfallen.
Wichtig: Bis zur Verkündung gilt das Gesetz von 2023 unverändert, und das BAFA prüft seit März 2026 in einer Stichprobenwelle danach. Wer heute zwischen 7,5 und 23,6 GWh liegt, sollte die Beratung im Bundestag beobachten – und das, was er schon aufgebaut hat, als Wettbewerbsvorteil begreifen: Ein funktionierendes Energiemanagement senkt Kosten, ob es Pflicht ist oder nicht.
Der Pflichtencheck rechnet den Dreijahresdurchschnitt aus den Verbräuchen je Energieträger und ordnet ihn den Schwellen zu – nach geltendem Recht und nach dem Entwurf der Novelle, jede Pflicht mit Rechtsgrundlage, Schwelle, eigenem Wert, Frist, Erfüllungswegen und Nachweisen. Ein öffentlicher Kurzcheck steht auf der Themenseite; in der App laufen die Fristen in Erinnerung und Wochenmail mit.
Das Add-on Energiemanagement führt dann durch das System nach ISO 50001: Energiekataster mit Messstellen und Verbrauchern, wesentliche Energieeinsätze, Kennzahlen mit Ausgangsbasis, Energieziele, Umsetzungspläne mit Wirtschaftlichkeitsrechnung nach DIN EN 17463, Abwärmekataster mit Bagatellprüfung, Kerndokumente, Audit, Managementbewertung und das Auditpaket als ein PDF. Zertifiziert wird das System des Betriebs durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle.