Die Prozentsätze kennen viele. Der Fehler steckt fast immer im Bezugswert: Gezählt werden nicht die Beschäftigten auf der Gehaltsliste, sondern die tatsächlich anwesenden. Wer knapp rechnet, steht im Sommer oder in der Nachtschicht ohne Ersthelfer da.
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind es in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent, in allen sonstigen Betrieben 10 Prozent (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Maßgeblich ist die Zahl der ANWESENDEN – Urlaub, Krankheit und Schichtbetrieb müssen also eingerechnet werden. Die Fortbildung ist alle zwei Jahre fällig.
Stand: September 2026
Die Quote nach § 26 DGUV Vorschrift 1
Die Zahl der erforderlichen Ersthelfer richtet sich nach der Zahl der anwesenden Versicherten und nach der Art des Betriebs. Die Vorschrift unterscheidet dabei nur zwei Betriebsarten. Sie gilt wortgleich bei allen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen; abweichen darf ein Betrieb nur im Einvernehmen mit seinem Träger, wenn Rettungsorganisation und Gefährdung es rechtfertigen (§ 26 Absatz 2).
Anwesende Versicherte
Betriebsart
Erforderliche Ersthelfer
2 bis 20
alle Betriebe
1 Ersthelfer
mehr als 20
Verwaltungs- und Handelsbetriebe
5 % der Anwesenden
mehr als 20
sonstige Betriebe (Produktion, Handwerk, Bau …)
10 % der Anwesenden
Kindertageseinrichtungen
je Gruppe
1 Ersthelfer je Gruppe
Der häufigste Fehler: falsch gezählt
„Anwesende Versicherte“ heißt: die Personen, die zur selben Zeit im Betrieb sind. Bei 40 Beschäftigten in einem Produktionsbetrieb wären das rechnerisch vier Ersthelfer – aber nur, wenn alle vierzig gleichzeitig da sind. Sind es im Zweischichtbetrieb je zwanzig, gilt die Quote für jede Schicht getrennt.
Umgekehrt gilt: Die Quote muss zu JEDER Arbeitszeit erfüllt sein, nicht im Jahresdurchschnitt. Urlaub, Krankheit, Außendienst, Montage und Schichtwechsel gehören eingerechnet. In der Praxis heißt das, deutlich mehr Personen ausbilden zu lassen als die reine Prozentrechnung ergibt – als Faustregel wird häufig das Doppelte empfohlen, damit die Quote auch in der Urlaubszeit hält.
Bei Betrieben mit mehreren Standorten oder abgesetzten Arbeitsplätzen wird je Standort gerechnet. Eine Baustelle mit fünf Leuten braucht ihren eigenen Ersthelfer – der Kollege in der Zentrale hilft dort niemandem.
Ausbildung und Fortbildung
Die Ausbildung zum Ersthelfer umfasst neun Unterrichtseinheiten und wird von einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle durchgeführt. Die Fortbildung ist im Abstand von zwei Jahren fällig und umfasst ebenfalls neun Unterrichtseinheiten. Wird die Frist deutlich überschritten, verlangen viele Träger wieder den vollständigen Grundlehrgang statt der Fortbildung – deshalb ist gerade diese Frist eine, die man überwachen muss.
Die Lehrgangsgebühren für die erforderliche Zahl an Ersthelfern übernimmt der Unfallversicherungsträger; die ermächtigte Ausbildungsstelle rechnet direkt mit ihm ab. Das Verfahren ist je Träger verschieden: Die BG BAU braucht keine vorherige Kostenzusage, bei der BGN geben die Teilnehmer das Abrechnungsformular zu Kursbeginn ab, andere Träger verlangen eine Anmeldung vorab – die Ausbildungsstelle kennt den Weg. Die Arbeitszeit trägt in jedem Fall der Betrieb.
Ausbildung: 9 Unterrichtseinheiten bei ermächtigter Stelle
Fortbildung: alle 2 Jahre, ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten
Frist deutlich überschritten: viele Träger verlangen dann wieder den Grundlehrgang
Namen der Ersthelfer bekannt machen (§ 24 DGUV Vorschrift 1) – üblich ist der Aushang „Erste Hilfe“ (DGUV Information 204-001)
Eine Formvorschrift für die Bestellung gibt es nicht – schriftlich ist sie trotzdem der einzige belastbare Nachweis
Was außerdem zur Ersten Hilfe gehört
Die Ersthelfer sind nur ein Teil der Pflicht. Dazu kommen Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge und rechtzeitig erreichbar (§ 25 DGUV Vorschrift 1), die Meldeeinrichtungen für den Notruf, das Verbandbuch zur Dokumentation jeder Hilfeleistung und – abhängig von Betriebsgröße und Gefährdung – ein Erste-Hilfe-Raum.
Das Verbandbuch wird oft unterschätzt. Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren, auch die Bagatelle. Der Grund ist nicht Bürokratie: Entzündet sich die kleine Schnittwunde von vor drei Wochen, ist der Eintrag der einzige Nachweis, dass es ein Arbeitsunfall war. Ohne ihn ist die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft schwierig. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang verfügbar zu halten (§ 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1) und vertraulich zu behandeln – sie enthalten Gesundheitsdaten.
Wie der Safety Manager das abbildet
Ersthelfer werden als Bestellung mit Person, Ausbildungsdatum und Gültigkeitsfrist geführt. Setzt man beim Mitarbeiter den Haken „Ersthelfer“, entsteht die Bestellung automatisch – nachzutragen sind nur Frist und Nachweis. Die Zwei-Jahres-Frist erscheint rechtzeitig in „Fristen & Erinnerungen“, in der Glocke und in der Montags-Mail.
Das Verbandbuch läuft im Modul Unfälle mit: Jede Hilfeleistung wird mit Datum, Person, Hergang und Maßnahme erfasst, aus einem Eintrag wird bei Bedarf eine Unfallanzeige. Die Einträge sind über die Rechtevergabe geschützt, weil es Gesundheitsdaten sind.
Rechtsgrundlagen
Die Fundstellen zu den Aussagen auf dieser Seite – zum Nachlesen im Originaltext.
§ 26 DGUV Vorschrift 1
Zahl der Ersthelfer: 1 bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten; darüber 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben. Fortbildung alle zwei Jahre.
§ 25 DGUV Vorschrift 1
Erste-Hilfe-Material, Meldeeinrichtungen und Rettungsgeräte müssen vorhanden und rechtzeitig erreichbar sein.
§ 24 DGUV Vorschrift 1
Der Unternehmer hat die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe zu treffen; Absatz 6: jede Erste-Hilfe-Leistung aufzeichnen und die Aufzeichnungen fünf Jahre lang verfügbar halten.
DGUV Information 204-001
Aushang „Erste Hilfe“ – Ersthelfer, Notruf, Erste-Hilfe-Material und Rettungswege bekannt machen.
§ 10 ArbSchG
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen – der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Beschäftigte zu benennen.
ASR A4.3
Technische Regel für Arbeitsstätten zu Erste-Hilfe-Räumen, -Mitteln und -Einrichtungen.
Häufige Fragen
Zählen Ersthelfer aus dem Privatleben mit?
Nein. Anerkannt wird nur eine Ausbildung bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle, und sie muss aktuell sein – also innerhalb der letzten zwei Jahre aufgefrischt. Der Erste-Hilfe-Kurs vom Führerschein vor zehn Jahren genügt nicht.
Was passiert, wenn wir zu wenige Ersthelfer haben?
Es ist ein Verstoß gegen § 26 DGUV Vorschrift 1, den die Berufsgenossenschaft bei einer Besichtigung beanstandet und mit einer Frist zur Behebung versieht. Ernster wird es nach einem Unfall: Wenn die Erste Hilfe nicht sichergestellt war, stellt sich die Frage der Organisationsverschuldung – mit Folgen für Haftung und Regress.
Brauchen wir einen Ersthelfer, wenn nur eine Person da ist?
Die Quote greift erst ab zwei anwesenden Versicherten. Ein Einzelarbeitsplatz ist damit aber nicht erledigt: Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, verlangt § 8 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen – etwa Personen-Notsignal-Anlagen oder regelmäßige Kontrollgänge. Das ist eine eigene Pflicht neben der Ersten Hilfe.
Wie lange muss das Verbandbuch aufbewahrt werden?
Fünf Jahre – § 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden. Sie enthalten Gesundheitsdaten und sind entsprechend vertraulich zu behandeln – ein offen ausliegendes Buch am Empfang ist datenschutzrechtlich ein Problem. Eine geschützte digitale Erfassung mit Zugriffsrechten löst beides zugleich.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vorschriftentext. Stand: September 2026.
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